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Das Handelsministerium gab die vorläufige Entscheidung im Antidumpingverfahren gegen aus Kanada, Japan und Indien importierten halogenierten Butylkautschuk bekannt.
Nachricht

Das Handelsministerium gab die vorläufige Entscheidung im Antidumpingverfahren gegen aus Kanada, Japan und Indien importierten halogenierten Butylkautschuk bekannt.

16.10.2025

Laut der Website des Handelsministeriums wurde am 14. September 2024 gemäß den Antidumpingbestimmungen der Volksrepublik China (nachfolgend „Antidumpingbestimmungen“ genannt) die Bekanntmachung Nr. 38 von 2024 vom Handelsministerium (nachfolgend „Untersuchungsbehörde“ genannt) herausgegeben, in der beschlossen wurde, eine Antidumpinguntersuchung gegen die Einfuhr von halogeniertem Butylkautschuk aus Kanada, Japan und Indien (nachfolgend „Untersuchte Produkte“ genannt) einzuleiten.

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Die Untersuchungsbehörde prüfte, ob und in welchem ​​Umfang Dumping bei den untersuchten Produkten vorlag, ob und in welchem ​​Umfang diese Produkte der inländischen halogenierten Butylkautschukindustrie Schaden zugefügt haben und in welchem ​​Umfang dieser Schaden entstanden ist, sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und Schaden. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und Artikel 24 der Antidumpingverordnung traf die Untersuchungsbehörde eine vorläufige Entscheidung (siehe Anlage). Die relevanten Sachverhalte werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:


1. Beendigung der Antidumpinguntersuchung gegen die Einfuhr der untersuchten Produkte aus Indien

Die Untersuchung ergab, dass das Importvolumen der untersuchten Produkte aus Indien im Untersuchungszeitraum weniger als 3 % der gesamten chinesischen Importe von halogeniertem Butylkautschuk im selben Zeitraum ausmachte. Gemäß Artikel 9 und 27 der Antidumpingverordnung hat die Untersuchungsbehörde festgestellt, dass das Importvolumen vernachlässigbar gering ist, und beschlossen, die Antidumpinguntersuchung gegen die untersuchten, aus Indien stammenden Importprodukte einzustellen.

2. Vorläufige Feststellung

Die Untersuchungsbehörde hat vorläufig festgestellt, dass die untersuchten importierten Produkte aus Kanada und Japan Dumping unterliegen, wodurch der heimischen halogenierten Butylkautschukindustrie erheblicher Schaden entsteht, und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dumping und dem erheblichen Schaden besteht.

3. Einzug der Einlagen

Gemäß Artikel 28 und 29 der Antidumpingverordnung hat die Untersuchungsbehörde beschlossen, vorläufige Antidumpingmaßnahmen in Form von Sicherheitsleistungen zu ergreifen. Ab dem 14. August 2025 müssen Importeure von halogeniertem Butylkautschuk mit Ursprung in Kanada und Japan beim Zoll der Volksrepublik China die entsprechenden Sicherheitsleistungen gemäß den in der vorläufigen Festlegung für jedes Unternehmen ermittelten Sicherheitsleistungen erbringen.